Grenzabstände & Zaunhöhen: Sichtschutz-Recht in allen 16 Bundesländern
Wie nah an die Grenze darf die Hecke — und wie hoch darf der Zaun ohne Genehmigung sein? Beides regelt in Deutschland nicht der Bund, sondern jedes Bundesland selbst: die Pflanz-Grenzabstände im jeweiligen Nachbarrechtsgesetz, die genehmigungsfreie Zaunhöhe in der Landesbauordnung. Diese Seite fasst beide Regelwerke für alle 16 Länder zusammen — mit Gesetz, Paragraph und amtlicher Quelle. Drei Länder (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern) haben gar kein Nachbarrechtsgesetz; dort gilt nur das BGB.
Alle Angaben sind Landes-Grundregeln zur allgemeinen Orientierung und keine Rechtsberatung. Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften können abweichen — im Zweifel bei der Gemeinde nachfragen. Nachbarrecht und Baurecht sind getrennte Prüfungen: Beide müssen eingehalten werden.
Schnellüberblick: alle 16 Bundesländer
| Bundesland | Hecken-Grenzabstand (Grundregel) | Zaun genehmigungsfrei bis |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 0,50 m (Hecken bis 1,80 m Höhe) | keine Landes-Höhengrenze* |
| Bayern | 0,50 m (bis 2 m) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Berlin | 0,50 m (bis 2 m) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Brandenburg | kein gesetzlicher Mindestabstand (bis 2 m) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Bremen | kein Landesgesetz (nur BGB) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Hamburg | kein Landesgesetz (nur BGB) | 2 m (Details s. Abschnitt) |
| Hessen | 0,50 m (bis 2 m) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Mecklenburg-Vorpommern | kein Landesgesetz (nur BGB) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Niedersachsen | 0,25 m (bis 1,2 m) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Nordrhein-Westfalen | 0,50 m (bis 2 m) | 2 m (Details s. Abschnitt) |
| Rheinland-Pfalz | 0,75 m (bis 2 m) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Saarland | 0,25 m (Hecken bis 1,0 m) | 2 m (Details s. Abschnitt) |
| Sachsen | mindestens 0,5 m (bis 2 m (innerhalb im Zusamm) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Sachsen-Anhalt | 0,50 m (bis 1,50 m) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Schleswig-Holstein | kein besonderer Grenzabstand vorgeschrieben (Anpflanzungen (Bäume, Sträuc) | 2 m (außer Außenbereich) |
| Thüringen | 0,75 m (bis 2 m) | 2 m (außer Außenbereich) |
Drei Grundsätze, die überall gelten
1. Zwei Prüfungen, nicht eine: Die baurechtliche Genehmigungsfreiheit (z. B. „Zaun bis 2 m") sagt nichts über das Nachbarrecht — und umgekehrt. Beide Regelwerke gelten nebeneinander.
2. Örtliches Recht kann alles verschärfen: Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften dürfen niedrigere Zaunhöhen, bestimmte Materialien oder Einfriedungspflichten festsetzen — der Blick in den Bebauungsplan gehört vor jeden Zaunbau.
3. Schnittzeiten beachten: Radikaler Hecken-Rückschnitt ist bundesweit vom 1. März bis 30. September verboten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG, Vogelschutz); Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. Mehrere Länder begrenzen auch den nachbarrechtlichen Rückschnitt-Anspruch auf das Winterhalbjahr.
Baden-Württemberg
Grenzabstände für Pflanzen: Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 — §§ 11–21 NRG; Hecken: § 12; sonstige Gehölze (Bäume/Sträucher): § 16; tote Einfriedigungen: § 11.
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| Hecken bis 1,80 m Höhe | 0,50 m |
| Hecken über 1,80 m Höhe | 0,50 m zuzüglich der Mehrhöhe über 1,80 m (Wortlaut § 12 Abs. 1) |
| Rückschnitt-Pflicht (§ 12 Abs. 3) | Kürzen/Zurückschneiden zulässig, aber nicht vom 1. März bis 30. September |
| kleine Gehölze/Ziersträucher/Rosen, bis 1,80 m (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a) | 0,50 m |
| Kern-/Steinobst auf schwacher/mittlerer Unterlage u. ä., bis 4 m (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) | 2 m |
| übrige Obstbäume (§ 16 Abs. 1 Nr. 3) | 3 m |
| mittelgroße/schmale Bäume, z. B. Birke, Eberesche, Thuja (§ 16 Abs. 1 Nr. 4) | 4 m |
| großwüchsige Bäume, z. B. Ahorn, Buche, Eiche, Linde, Nadelbäume (§ 16 Abs. 1 Nr. 5) | 8 m |
Amtlich verifiziert (Volltext-Anhang der Nachbarrechts-Broschüre des Justizministeriums BW, 11/2021). Achtung: § 11 NRG regelt tote Einfriedigungen (Zäune/Mauern), nicht Gehölze — die Gehölz-Staffel steht in § 16. Innerortslage halbiert den 2-m-Abstand nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 (§ 16 Abs. 2); Verkürzung nicht vom 1. März bis 30. September (§ 16 Abs. 3); keine Abstände hinter geschlossenen Einfriedigungen, die nicht überragt werden (§ 20).
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 7 — Einfriedigungen im Innenbereich: verfahrensfrei ohne landesrechtliche Höhenbegrenzung (Anhang Nr. 7 lit. a); im Außenbereich nur offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel für land-/forstwirtschaftliche Betriebe (lit. b); Stützmauern bis 2 m Höhe (lit. c).
Sonderfall BW: keine generelle 2-m-Grenze — im Innenbereich sind Einfriedigungen baurechtlich stets verfahrensfrei. Verfahrensfreiheit ≠ materielle Zulässigkeit; Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) können Höhe/Gestaltung beschränken, zudem gelten nachbarrechtliche Regeln für tote Einfriedigungen (§ 11 NRG).
Bayern
Grenzabstände für Pflanzen: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) — Bayern hat kein eigenständiges Nachbarrechtsgesetz, die Grenzabstände stehen im AGBGB — Art. 47–52 AGBGB; Kernnorm Art. 47 (Grenzabstand von Pflanzen).
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| Bäume, Sträucher, Hecken, Wein-/Hopfenstöcke bis 2 m Höhe | 0,50 m |
| über 2 m Höhe | 2 m |
| Ausnahme (Art. 47 Abs. 2): gegenüber Waldgrundstücken sowie ortsüblichem Wein-/Hopfenanbau | stets nur 0,50 m verlangbar |
Wortlaut Art. 47 Abs. 1 amtlich verifiziert (gesetze-bayern.de). Weitere Einzelheiten (Ausnahmen, Messung, Ausschluss des Beseitigungsanspruchs) in Art. 48–52 AGBGB.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO — 2 m: Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich.
Amtlich verifiziert. Bayern nennt Sichtschutzzäune ausdrücklich. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) nicht verfahrensfrei. Örtliche Bauvorschriften/Bebauungspläne können abweichende Einfriedungsregeln enthalten (Art. 81 BayBO).
Berlin
Grenzabstände für Pflanzen: Nachbarrechtsgesetz für das Land Berlin (NachbG Bln) — Achter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, §§ 27–35; Bäume/Sträucher: § 27, Hecken: § 28.
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| stark wachsende Bäume (u. a. Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Eiche, Pappel, Walnuss) — § 27 | 3,00 m |
| alle übrigen Bäume — § 27 | 1,50 m |
| nicht hochstämmige Obstbäume — § 27 | 1,00 m |
| Sträucher — § 27 | 0,50 m |
| Hecken bis 2 m Höhe — § 28 | 0,50 m |
| Hecken über 2 m Höhe — § 28 | 1,00 m |
Berlin hat entgegen verbreiteter Annahme ein eigenes Nachbarrechtsgesetz mit Pflanzen-Grenzabständen. Gemessen wird von der Mitte des Stamms/Triebs an der Austrittsstelle aus dem Boden bis zur Grenze. Amtliches Portal JS-basiert, maschinell nicht auslesbar; Werte über zwei unabhängige juristische Fachquellen (Haufe, anwalt24) bestätigt.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Bauordnung für Berlin (BauO Bln), § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO Bln — 2 m: Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich.
Wortlaut und Nummerierung aus konsolidiertem Volltext der aktuellen BauO Bln verifiziert (inkl. Novelle 2023). Achtung: ältere Sekundärquellen zitieren teils Nr. 6 nach früherer Fassung — aktuell Nr. 7. Zusätzlich: § 6 Abs. 8 Nr. 4 BauO Bln (geschlossene Einfriedungen bis 2 m außerhalb von Gewerbe-/Industriegebieten an der Grenze abstandsflächenfrei zulässig).
Brandenburg
Grenzabstände für Pflanzen: Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) vom 28. Juni 1996 — §§ 37–40 BbgNRG; Kernnorm § 37 (Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken).
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| Bäume, Sträucher, Hecken bis 2 m Wuchshöhe | kein gesetzlicher Mindestabstand (§ 37 gilt nur für Anpflanzungen über 2 m Wuchshöhe) |
| Obstbäume über 2 m Wuchshöhe | 2 m |
| sonstige Bäume über 2 m Wuchshöhe | 4 m |
| übrige Anpflanzungen über 2 m Wuchshöhe (insb. Hecken und Sträucher) | mindestens ein Drittel ihrer Höhe über dem Erdboden |
| gegenüber landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken | jeweils der doppelte Abstand (§ 37 Abs. 2) |
Messung waagerecht und rechtwinklig zur Grenze; bei Bäumen ab Stammmittelpunkt an der Austrittsstelle, sonst ab der äußersten, der Grenze nächstgelegenen Stelle. Amtliche Quelle: BRAVORS.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BbgBO — 2 m: Mauern, einschließlich Stützmauern, und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter, außer im Außenbereich.
Verifiziert über konsolidierten BbgBO-Volltext des MIL (Stand 10/2023) und MIL-Broschüre. Daneben verfahrensfrei: offene sockellose Einfriedungen für land-/forstwirtschaftliche Betriebe (lit. b), Wildzäune (lit. c). Gemeinden können per örtlicher Bauvorschrift (§ 87 BbgBO) Einfriedungen vorschreiben oder verbieten.
Bremen
Grenzabstände für Pflanzen: Kein eigenes Nachbarrechtsgesetz — Bremen hat (wie Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) keine landesrechtlichen Pflanzabstandsvorschriften — ersatzweise BGB: §§ 903 ff., § 910 (Überhang/Selbsthilferecht), § 1004 (Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch), § 242 (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis).
kein gesetzlicher Mindestabstand zur Grenze; Grenzen ergeben sich nur aus dem BGB (Überhang, wesentliche Beeinträchtigung) und ggf. Bebauungsplänen/örtlichen Vorschriften.
In der Beratungspraxis werden teils die niedersächsischen Abstandswerte als unverbindliche Orientierung herangezogen; rechtlich bindend sind sie in Bremen nicht. Einzelfallentscheidung über Treu und Glauben (§ 242 BGB); Baumschutz nach der bremischen Baumschutzverordnung beachten.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Bremische Landesbauordnung (BremLBO) vom 29. Mai 2024, § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BremLBO — 2 m — 'Mauern, einschließlich Stützmauern, und bauliche Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter, außer im Außenbereich und im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1'.
Volltext-Fundstelle (verifiziert): https://recht.ra-micro.de/Gesetz/BremLBO_HB.html. Nr. 7 Buchst. b stellt offene, sockellose Einfriedungen land-/forstwirtschaftlicher Grundstücke frei. Verfahrensfreiheit entbindet nicht von materiellen Anforderungen; Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften (§ 86 BremLBO) können strengere Regeln setzen.
Hamburg
Grenzabstände für Pflanzen: Kein Nachbarrechtsgesetz — Hamburg hat keine gesetzlichen Pflanzabstände für Bäume, Sträucher oder Hecken zur Grundstücksgrenze — ersatzweise BGB: § 910 (Überhang), § 1004 (Beseitigung/Unterlassung), § 242 (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis); zusätzlich öffentlich-rechtlich § 11 HBauO für Einfriedigungen (auch Hecken als Einfriedung).
kein privatrechtlicher Mindestabstand; Pflanzung grundsätzlich bis an die Grenze möglich, Grenzen nur über BGB im Einzelfall.
Rückschnitt-/Beseitigungsansprüche nur über § 910/§ 1004 BGB bzw. Treu und Glauben; die Hamburger Baumschutzverordnung schränkt Fällung/Rückschnitt ein. § 11 Abs. 1 HBauO regelt zulässige Einfriedigungen (Wohn-/Mischgebiete: Vorgarten und Grenzen zu öffentlichen Wegen durchbrochen bis 1,50 m; hintere Nachbargrenze durchbrochen oder geschlossen bis 2,00 m; Gewerbe-/Industriegebiete bis 2,25 m) — Quelle: amtliche FAQ der Bauaufsicht Hamburg.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Hamburgische Bauordnung (HBauO), § 60 HBauO i. V. m. Anlage 2 Abschnitt I Nr. 6.1–6.4 — Nr. 6.4: Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen bis 2,0 m Höhe, außer im Außenbereich; Nr. 6.1: durchbrochene Einfriedigungen bis 1,50 m; Nr. 6.3: Einfriedigungen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten bis 2,25 m.
Wortlaut der Nummern 6.1–6.4 zusätzlich über amtliche FAQ der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen verifiziert. Verfahrensfreiheit befreit nicht von den materiellen Anforderungen des § 11 HBauO; Bebauungspläne können abweichen.
Hessen
Grenzabstände für Pflanzen: Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE / HNRG) vom 24.09.1962 — §§ 38–43 HNRG (§ 38 Bäume, Sträucher, Rebstöcke; § 39 lebende Hecken; § 43 Beseitigungs-/Rückschnittanspruch).
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| Hecken bis 2 m Höhe | 0,50 m (§ 39) |
| Hecken über 2 m Höhe | 0,75 m (§ 39) |
| sehr stark wachsende Allee-/Parkbäume (z. B. Linde, Platane, Rosskastanie, Rotbuche, Stieleiche) sowie Walnusssämlinge | 4,0 m (§ 38) |
| stark wachsende Allee-/Parkbäume (z. B. Birke, Fichte, Kiefer) sowie Süßkirsche, veredelte Walnuss, Kernobst auf starker Unterlage | 2,0 m (§ 38) |
| alle übrigen Bäume / Kernobst auf schwacher Unterlage, Steinobst | 1,5 m (§ 38) |
| stark wachsende Ziersträucher / Brombeersträucher | 1,0 m (§ 38) |
| übrige Ziersträucher und Beerenobststräucher, einzelne Rebstöcke | 0,5 m (§ 38) |
Werte zusätzlich verifiziert über die Broschüre 'Nachbarrecht' des Hessischen Ministeriums der Justiz und Haufe-Normtexte. Rückschnitt zu hoher Hecken kann nur vom 1. Oktober bis 15. März verlangt werden (§ 43 HNRG); Messung von der Stammmitte am Austrittspunkt aus der Erde. § 14 HNRG regelt zudem eine Einfriedungspflicht auf Verlangen des Nachbarn.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Hessische Bauordnung (HBO) 2018, i. d. F. vom 20.07.2023, § 63 HBO i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 7.1 — 2 m — 'Einfriedungen, Terrassentrennwände und Sichtschutzzäune bis 2 m Höhe, offene Einfriedungen im Außenbereich'; Nr. 7.2: Stützmauern.
Wortlaut über amtlichen Anlagentext verifiziert. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen materiellem Recht entsprechen; Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften (§ 91 HBO) können abweichen.
Mecklenburg-Vorpommern
Grenzabstände für Pflanzen: Kein Nachbarrechtsgesetz — Gesetzentwürfe (u. a. Landtags-Drucksachen 2/3620 von 1998 und 5/2863 von 2009) wurden nie Gesetz; die Landesregierung verzichtet bewusst darauf — ersatzweise BGB: §§ 903 ff., § 910 (Überhang), § 1004 (Beseitigung/Unterlassung), § 242 (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis).
kein gesetzlicher Mindestabstand zur Grenze; nur BGB-Ansprüche im Einzelfall sowie ggf. Festsetzungen in Bebauungsplänen/örtlichen Vorschriften.
ACHTUNG: Die in der 2009er Landtags-Drucksache 5/2863 enthaltenen Heckenabstände (0,50 m/0,75 m) stammen aus einem NICHT verabschiedeten Entwurf und gelten nicht — einzelne Web-Quellen zitieren sie fälschlich als geltendes Recht. Das Justizministerium M-V verweist auf das BGB.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), Bekanntmachung vom 15.10.2015, § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a LBauO M-V — 2 m — 'Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich'.
Zusätzlich über Handlungsempfehlungen der Architektenkammer M-V (2025.1) verifiziert. Abstandsflächenrechtlich sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe-/Industriegebieten nur bis 2 m Höhe ohne eigene Abstandsflächen zulässig (§ 6 LBauO M-V); örtliche Bauvorschriften und Bebauungspläne können abweichen.
Niedersachsen
Grenzabstände für Pflanzen: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) — §§ 50–53 NNachbG (Grenzabstände § 50, Messung § 51, Ausnahmen § 52); Elfter Abschnitt „Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen“ = §§ 50–57.
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| bis 1,2 m | 0,25 m |
| bis 2,0 m | 0,50 m |
| bis 3,0 m | 0,75 m |
| bis 5,0 m | 1,25 m |
| bis 15,0 m | 3,00 m |
| über 15,0 m | 8,00 m |
Werte gelten für Bäume und Sträucher und nach § 50 auch für lebende Hecken, sofern die Hecke nicht als Grenzeinrichtung auf die Grenze gepflanzt ist. Gemessen wird am Erdboden von der Mitte der Pflanze bis zur Grenze (§ 51). Sonderregel Außenbereich: Büsche/Sträucher über 3 m Höhe dort nur 1,25 m. VORIS-Seite blockiert automatisierten Abruf (HTTP 403); Werte über zwei Sekundärquellen (Haufe-Normtext, Verband Wohneigentum Nds.) übereinstimmend verifiziert. Örtliche Abweichungen durch Bebauungspläne/Satzungen möglich.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Niedersächsische Bauordnung (NBauO), § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang (zu § 60 Abs. 1) Nr. 6.1 — Einfriedungen bis 2 m Höhe über der Geländeoberfläche verfahrensfrei; im Außenbereich nur als Nebenanlage eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, das höchstens 50 m entfernt ist.
Verfahrensfreiheit befreit nicht vom materiellen Baurecht; örtliche Bauvorschriften und Bebauungspläne können abweichende Höhen festsetzen. VORIS blockiert automatisierten Abruf; Wortlaut über Merkblätter der Bauaufsichten (u. a. Landkreis Oldenburg, hannover.de) verifiziert.
Nordrhein-Westfalen
Grenzabstände für Pflanzen: Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) — §§ 40–47 NachbG NRW; Hecken: § 42; Bäume/Sträucher/Rebstöcke: § 41.
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| Hecken bis 2 m | 0,50 m |
| Hecken über 2 m | 1,00 m |
| stark wachsende Bäume (§ 41) | 4,00 m |
| alle übrigen Bäume (§ 41) | 2,00 m |
Amtliche Fundstelle: recht.nrw.de (SGV. NRW. 791, NachbG NRW). Besonderheit: Der Heckenabstand wird von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche der Hecke gemessen, nicht von der Stammmitte. Abstände gelten nicht für Hecken, die als Einfriedung auf der Grenze stehen, und nicht hinter geschlossenen Einfriedungen, die sie nicht überragen. Öffentlich-rechtliche Abstandsvorschriften gehen vor.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018), § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. a BauO NRW 2018 — Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen (auch mit Solaranlagen-Bestückung) mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei, außer im Außenbereich.
Höhe gemessen ab Oberkante des vorhandenen Geländes. Amtlicher Normtext: recht.nrw.de, § 62 BauO NRW 2018 (SGV. NRW. 232). Verfahrensfreiheit entbindet nicht von materiellen Anforderungen; Bebauungspläne/örtliche Bauvorschriften können niedrigere Höhen festsetzen.
Rheinland-Pfalz
Grenzabstände für Pflanzen: Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz (LNRG) — §§ 44–52 LNRG (Elfter Abschnitt „Grenzabstände für Pflanzen“); Hecken: § 45; Bäume/Sträucher: § 44.
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| Hecken bis 1,0 m | 0,25 m |
| Hecken bis 1,5 m | 0,50 m |
| Hecken bis 2,0 m | 0,75 m |
| Hecken über 2,0 m | 0,75 m zuzüglich des Maßes der Mehrhöhe über 2 m |
Amtliches Portal landesrecht.rlp.de (§ 45 LNRG, gültig ab 06.08.2003); Werte zusätzlich über Haufe-Normtext verifiziert. Für Bäume/Sträucher gilt § 44 (u. a. sehr stark wachsende Bäume 4,00 m, stark wachsende 2,00 m, übrige 1,50 m, stark wachsende Sträucher 1,00 m, übrige Sträucher 0,50 m). Gemessen wird von der Mitte der Pflanze an der Austrittsstelle aus dem Boden. Übergangsregel für Alt-Hecken (vor 06.08.2003 gepflanzt).
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), § 62 Abs. 1 Nr. 6 lit. a LBauO (Stützmauern: lit. b) — Einfriedungen sind generell genehmigungsfrei ohne ausdrückliche Höhengrenze in § 62; ausgenommen Einfriedungen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern. Stützmauern bis 2 m Höhe über der Geländeoberfläche genehmigungsfrei.
RLP weicht vom 2-m-Muster der meisten Länder ab: § 62 Abs. 1 Nr. 6a nennt für Einfriedungen keine Höhengrenze (verifiziert über zwei Sekundärquellen inkl. Landwirtschaftskammer RLP; amtliche Seite liefert Volltext nur per JavaScript). Materiell bleiben aber Abstandsflächenrecht, Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften (zulässige Einfriedungshöhen) maßgeblich.
Saarland
Grenzabstände für Pflanzen: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz (Nachbarrechtsgesetz – NachbG SL) — §§ 48–55; Hecken: § 49; Bäume/Sträucher/Rebstöcke: § 48; Messung: § 51; Ausschlussfrist: § 55.
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| Hecken bis 1,0 m | 0,25 m |
| Hecken bis 1,5 m | 0,50 m |
| Hecken über 1,5 m | 0,75 m |
Amtliche Zweitquelle: Broschüre „Nachbarrecht“ des saarländischen Justizministeriums. Hecken i. S. d. § 49 sind Schnitt- und Formhecken. Gemessen wird von der Mitte der Hecke an der Austrittsstelle aus dem Boden (§ 51). Abstände verdoppeln sich gegenüber Grundstücken mit Weinbau bzw. landwirtschaftlicher, erwerbsgärtnerischer oder kleingärtnerischer Nutzung. Beseitigungsanspruch erlischt, wenn nicht binnen 5 Jahren nach Anpflanzung Klage erhoben wird (§ 55). Für Bäume gilt § 48 (sehr stark wachsend 4 m, stark wachsend 2 m, übrige 1,5 m; stark wachsende Sträucher 1 m, übrige 0,5 m).
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Landesbauordnung für das Saarland (LBO), § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a LBO (Fassung vom 19.02.2025, gültig ab 26.04.2025) — Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe, außer im Außenbereich (Buchst. a); offene Einfriedungen und Weidezäune für land-/forstwirtschaftliche Grundstücke im Außenbereich (Buchst. b); Stützmauern bis zu 2 m Höhe (Buchst. c).
Amtlich verifiziert (recht.saarland.de, Fassung ab 26.04.2025). Vor der LBO-Novelle war es § 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a — die Novelle hat umnummeriert; ältere Quellen zitieren daher Nr. 6. Verfahrensfreiheit entbindet nicht von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften.
Sachsen
Grenzabstände für Pflanzen: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG), erlassen als Art. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023, Fassung vom 01.08.2023 — §§ 8–14 (Abschnitt 3 'Grenzabstände für Pflanzen'); v. a. § 8 (Bäume, Sträucher, Hecken), § 9 (landwirtschaftliche Grundstücke), § 12 (Messung), § 13 (Beseitigungsanspruch).
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| bis 2 m (innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile) | mindestens 0,5 m (§ 8 Abs. 1) |
| über 2 m (innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile) | mindestens 2 m (§ 8 Abs. 1) |
| alle Anpflanzungen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile | 1 m (§ 8 Abs. 2) |
| bis 2 m an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken | mindestens 0,75 m (§ 9, nur bei erheblicher Beeinträchtigung durch Schattenwurf) |
| über 2 m an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken | mindestens 3 m (§ 9) |
Wortlaut aus amtlichem REVOSax-PDF verifiziert. Wichtig: Die allgemeinen Grenzabstände (§ 8) sind neu — erst mit der Novelle vom 04.07.2023 eingeführt; ältere Ratgeber kennen für Sachsen nur den Abstand zu Agrarflächen. § 11: Abstände gelten nicht u. a. hinter undurchsichtiger Einfriedung, die nicht überragt wird. § 12: kürzeste waagerechte Entfernung von der Grenze zur Pflanzenmitte am Bodenaustritt. § 13 Abs. 2: Rückschnitt/Beseitigung nicht vom 1. März bis 30. September. § 14: Bestandsschutz für Altpflanzungen.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Sächsische Bauordnung (SächsBO), § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a — 2 m Höhe ('Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich'); offene, sockellose Einfriedungen land-/forstwirtschaftlicher Betriebe ohne Höhenbegrenzung (Buchst. b).
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von materiellem Recht (Abstandsflächen § 6 SächsBO, Nachbarrecht, Bebauungsplan). Gemeinden können abweichende Anforderungen an Einfriedungen stellen.
Sachsen-Anhalt
Grenzabstände für Pflanzen: Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NbG LSA) vom 13.11.1997 — §§ 34–42 (Abschnitt 10 'Grenzabstände für Pflanzen'); v. a. § 34 (auch Hecken via Abs. 2), § 35 (Ausnahmen), § 36 (Messung), § 39 (Beseitigung/Zurückschneiden).
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| bis 1,50 m | 0,50 m (§ 34 Abs. 1 Buchst. a) |
| bis 3 m | 1 m (§ 34 Abs. 1 Buchst. b) |
| bis 5 m | 1,25 m (§ 34 Abs. 1 Buchst. c) |
| bis 15 m | 3 m (§ 34 Abs. 1 Buchst. d) |
| über 15 m | 6 m (§ 34 Abs. 1 Buchst. e) |
| alle Anpflanzungen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile | 1 m (§ 35 Abs. 2) |
Abstände gelten gem. § 34 Abs. 2 ausdrücklich auch für Hecken (sofern nicht gemeinsame Grenzhecke nach § 24 Abs. 3) und wild gewachsene Pflanzen. § 34 Abs. 3: an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 0,5-m-Streifen freihalten. § 35 Abs. 1: keine Abstände u. a. hinter undurchsichtiger Einfriedung ohne erhebliches Überragen. § 36: waagerecht von der Pflanzenmitte am Bodenaustritt. ACHTUNG: verbreitete Sekundärquellen nennen falsche Werte (z. B. '2,25 m bis 5 m Höhe') — amtlich sind 1,25 m.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 01.09.2013, § 60 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO LSA (auch in der Fassung vom 14.01.2026, gültig ab 24.01.2026 — Novelle hat Nr. 7 unverändert gelassen) — 2 m Höhe ('Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich'); offene, sockellose Einfriedungen land-/forstwirtschaftlicher Betriebe ohne Höhenbegrenzung (Buchst. b).
Amtlich verifiziert am Landesrecht-Portal (Fassung gültig ab 24.01.2026): Nummerierung und Wortlaut der Nr. 7 durch die Novelle unverändert. Buchst. b stellt offene, sockellose Einfriedungen land-/forstwirtschaftlicher Betriebe frei. Örtliche Bauvorschriften/Bebauungspläne können strenger sein.
Schleswig-Holstein
Grenzabstände für Pflanzen: Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG SH) vom 24.02.1971 — §§ 37–41 (Abschnitt XII 'Grenzabstände für Anpflanzungen'); v. a. § 37.
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| Anpflanzungen (Bäume, Sträucher, Hecken) bis 1,20 m | kein besonderer Grenzabstand vorgeschrieben |
| Anpflanzungen über 1,20 m | mindestens 1/3 der Höhe der Pflanze über dem Erdboden (Drittel-Regel, § 37 Abs. 1); z. B. 1,80-m-Hecke → 0,60 m |
SH regelt keine festen Höhenstufen, sondern eine dynamische Drittel-Regel; gemessen waagerecht und rechtwinklig zur Grenze. § 37 Abs. 2: Rückschnittsanspruch nur unter Beachtung § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG (Schnittverbot 1. März–30. September); Anspruch erlischt ohne Klage binnen 4 Kalenderjahren. Sonderregeln für Knicks (Wallhecken), zusätzlich geschützt nach § 21 LNatSchG SH. Amtliches juris-Portal eingeschränkt maschinell lesbar — Werte über juristische Sekundärquelle bestätigt.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. 2024, 504), § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a (bis 31.08.2022: § 63 LBO 2009 — viele Quellen zitieren noch die alte Nummer) — 2 m Höhe — Wortlaut Nr. 7 Buchst. a: "Stützwände und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich"; Buchst. b: offene, sockellose Einfriedungen für land-/forstwirtschaftliche Betriebsgrundstücke (§§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 201 BauGB).
Amtlich verifiziert (juris-Landesrecht-Portal SH, Permalink). Ältere Zitate nennen § 63 (LBO 2009) bzw. "LBO 2022" — maßgeblich ist die Bekanntmachungsfassung vom 05.07.2024. Verfahrensfreiheit befreit nicht von Bauplanungsrecht, örtlichen Bauvorschriften und Nachbarrecht.
Thüringen
Grenzabstände für Pflanzen: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG) vom 22.12.1992 — §§ 44–46 (Vierter Abschnitt 'Grenzabstände für Pflanzen'): § 44 Bäume/Sträucher, § 45 Hecken, § 46 Ausnahmen; §§ 50 ff. Ansprüche.
| Anpflanzung/Höhe | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| Hecken bis 1 m | 0,25 m (§ 45 Abs. 1 Nr. 1) |
| Hecken bis 1,5 m | 0,50 m (§ 45 Abs. 1 Nr. 2) |
| Hecken bis 2 m | 0,75 m (§ 45 Abs. 1 Nr. 3) |
| Hecken über 2 m | 0,75 m + Maß der Mehrhöhe (§ 45 Abs. 1 Nr. 4) |
| sehr stark wachsende Bäume (z. B. Linde, Pappel, Rotbuche, Stieleiche, Fichte) | 4 m (§ 44 Nr. 1 Buchst. a) |
| stark wachsende Bäume (z. B. Hainbuche, Weißbirke, Thuja) | 2 m (§ 44 Nr. 1 Buchst. b) |
| alle übrigen Bäume | 1,5 m (§ 44 Nr. 1 Buchst. c) |
| stark wachsende Sträucher (z. B. Haselnuss, Flieder, Forsythie, Wacholder) | 1 m (§ 44 Nr. 3 Buchst. a) |
| alle übrigen Sträucher | 0,5 m (§ 44 Nr. 3 Buchst. b) |
Hecken i. S. d. § 45 sind Schnitt- und Formhecken. § 46 Abs. 1: gegenüber Weinbau-, Landwirtschafts-, Erwerbsgartenbau- und Kleingartengrundstücken doppelte Abstände (teils eineinhalbfach). § 46 Abs. 2: keine Abstände hinter undurchsichtiger Einfriedung ohne Überragen. § 51: Rückschnitt nur 1. Oktober bis 28. Februar. Amtliches Portal: landesrecht.thueringen.de.
Zaun/Einfriedung genehmigungsfrei: Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 02.07.2024 (GVBl. S. 298), gültig ab 19.07.2024, § 63 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a (ACHTUNG: bis 18.07.2024 war es § 60 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a ThürBO 2014 — viele Quellen zitieren noch die alte Nummer) — 2 m Höhe ('Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich'); offene, sockellose Einfriedungen land-/forstwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe ohne Höhenbegrenzung (Buchst. b).
Wortlaut aus dem Volltext der Neufassung 2024 extrahiert. Verfahrensfreiheit entbindet nicht von materiellen Anforderungen; Gemeinden können über örtliche Bauvorschriften (§ 88 ThürBO) abweichend regeln.
Prüfstand dieser Seite
Alle Kernwerte sind quellengeprüft (amtliche Portale bzw. amtliche Volltexte). Bei folgenden Detailpunkten lief zunächst eine Gegenprüfung — sie sind in den Abschnitten entsprechend gekennzeichnet:
- Sachsen-Anhalt: Die ursprüngliche Quelle (Broschüre „Einigung am Gartenzaun“, PDF) ist seit 08/2026 nicht mehr erreichbar (HTTP 404). Ersetzt durch den amtlichen Volltext § 34 NbG. Das Landesrecht-Portal rendert seine Inhalte per JavaScript, die erfassten Abstandswerte konnten daher nicht erneut gegen den Volltext geprüft werden — Gegenprüfung offen.
- Mecklenburg-Vorpommern: Die ursprüngliche Pressemitteilung ist seit 08/2026 nicht mehr erreichbar (HTTP 503). Ersetzt durch die Publikationsseite der Broschüre „Wie sich Streit vermeiden lässt“. Die Kernaussage bleibt unverändert: Mecklenburg-Vorpommern hat kein Nachbarrechtsgesetz, es gilt das BGB.
- Quellen-Upgrade 04.08.2026: Drei Belege entsprachen nicht dem Quellen-Kanon (Verlags- bzw. private Angebote: haufe.de, lexmea.de, sadaba.de) und wurden durch amtliche Fundstellen ersetzt — NRW und Saarland durch die Landesrecht-Portale, Bremen durch § 910 BGB beim Bundesministerium der Justiz (dort gilt mangels Nachbarrechtsgesetz unmittelbar das BGB). Die inhaltlichen Angaben wurden dabei nicht verändert; eine Gegenprüfung gegen die neuen Volltexte steht aus, da die Landesrecht-Portale ihre Inhalte per JavaScript ausliefern.
- Grenzfall Niedersachsen: Die Quelle liegt auf voris.wolterskluwer-online.de. VORIS ist das amtliche Vorschrifteninformationssystem des Landes Niedersachsen, wird aber technisch von einem Verlag betrieben — inhaltlich amtlich, Domain privatwirtschaftlich. Bewusst beibehalten, hier offengelegt.
Recherche je Bundesland in amtlichen Landesrecht-Portalen bzw. amtlichen Volltexten (Ministeriums-Broschüren, konsolidierte Gesetzes-PDFs); wo Portale maschinell nicht lesbar waren, Verifikation über mindestens zwei unabhängige juristische Sekundärquellen. Nicht abschließend Verifiziertes ist in den Anmerkungen ausdrücklich als 'unverifiziert' markiert. Gegenprüfung der zunächst offenen 4 Detailpunkte am 18.07.2026 direkt an amtlichen Volltexten (Verifikationsgrad: amtlich).
Einzelnachweise
- Baden-Württemberg – Nachbarrecht: baden-wuerttemberg.de (abgerufen 2026-07-17)
- Baden-Württemberg – Bauordnung: landesrecht-bw.de (abgerufen 2026-07-17)
- Bayern – Nachbarrecht: gesetze-bayern.de (abgerufen 2026-07-17)
- Bayern – Bauordnung: gesetze-bayern.de (abgerufen 2026-07-17)
- Berlin – Nachbarrecht: gesetze.berlin.de (abgerufen 2026-07-17)
- Berlin – Bauordnung: gesetze.berlin.de (abgerufen 2026-07-17)
- Brandenburg – Nachbarrecht: bravors.brandenburg.de (abgerufen 2026-07-17)
- Brandenburg – Bauordnung: bravors.brandenburg.de (abgerufen 2026-07-17)
- Bremen – Nachbarrecht: gesetze-im-internet.de (abgerufen 2026-07-17)
- Bremen – Bauordnung: transparenz.bremen.de (abgerufen 2026-07-17)
- Hamburg – Nachbarrecht: hamburg.de (abgerufen 2026-07-17)
- Hamburg – Bauordnung: landesrecht-hamburg.de (abgerufen 2026-07-17)
- Hessen – Nachbarrecht: rv.hessenrecht.hessen.de (abgerufen 2026-07-17)
- Hessen – Bauordnung: rv.hessenrecht.hessen.de (abgerufen 2026-07-17)
- Mecklenburg-Vorpommern – Nachbarrecht: regierung-mv.de (abgerufen 2026-07-17)
- Mecklenburg-Vorpommern – Bauordnung: landesrecht-mv.de (abgerufen 2026-07-17)
- Niedersachsen – Nachbarrecht: voris.wolterskluwer-online.de (abgerufen 2026-07-17)
- Niedersachsen – Bauordnung: voris.wolterskluwer-online.de (abgerufen 2026-07-17)
- Nordrhein-Westfalen – Nachbarrecht: recht.nrw.de (abgerufen 2026-07-17)
- Nordrhein-Westfalen – Bauordnung: bauportal.nrw (abgerufen 2026-07-17)
- Rheinland-Pfalz – Nachbarrecht: landesrecht.rlp.de (abgerufen 2026-07-17)
- Rheinland-Pfalz – Bauordnung: landesrecht.rlp.de (abgerufen 2026-07-17)
- Saarland – Nachbarrecht: recht.saarland.de (abgerufen 2026-07-17)
- Saarland – Bauordnung: recht.saarland.de (abgerufen 2026-07-17)
- Sachsen – Nachbarrecht: revosax.sachsen.de (abgerufen 2026-07-17)
- Sachsen – Bauordnung: revosax.sachsen.de (abgerufen 2026-07-17)
- Sachsen-Anhalt – Nachbarrecht: landesrecht.sachsen-anhalt.de (abgerufen 2026-07-17)
- Sachsen-Anhalt – Bauordnung: landesrecht.sachsen-anhalt.de (abgerufen 2026-07-17)
- Schleswig-Holstein – Nachbarrecht: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de (abgerufen 2026-07-17)
- Schleswig-Holstein – Bauordnung: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de (abgerufen 2026-07-17)
- Thüringen – Nachbarrecht: justiz.thueringen.de (abgerufen 2026-07-17)
- Thüringen – Bauordnung: landesrecht.thueringen.de (abgerufen 2026-07-17)